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   BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19   

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https://dejure.org/2019,34731
BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19 (https://dejure.org/2019,34731)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19 (https://dejure.org/2019,34731)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 (https://dejure.org/2019,34731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 26 DRiG
    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde gem § 26 DRiG vermag Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen zu halten

  • rewis.io

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde gem § 26 DRiG vermag Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen zu halten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderung an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Auswirkung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gem. § 26 DRiG auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ; Voraussetzung der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde gem § 26 DRiG vermag Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen zu halten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstaufsichtsbeschwerde - und die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 872/04

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter des Ausgangsgerichts hält Monatsfrist des

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19
    Die vom Beschwerdeführer eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 DRiG sind nicht geeignet, den Fristlauf zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2).

    Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19
    Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 84, 203 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19
    Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 84, 203 ).
  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19
    Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Das schließt unter anderem die schlüssige Darlegung ein, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, soweit sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.09.2023 - 1 BvR 2219/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung eines Universitätslehrstuhls zur

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2022 - 2 BvR 1705/20 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2019 - VerfGH 38/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anwaltliche Bestimmung einer Rahmengebühr

    Jedenfalls dann, wenn der Zeitraum zwischen dem Datum der letztinstanzlich ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung und der Einlegung der Verfassungsbeschwerde derart lang ist, dass eine Versäumung der Beschwerdefrist ernsthaft in Betracht kommt, muss der Beschwerdeführer auch diejenigen Umstände vortragen, anhand derer die Wahrung der Beschwerdefrist geprüft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, juris, Rn. 4, und vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -, juris, Rn. 1; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2019, § 92 Rn. 32).
  • BVerfG, 12.07.2023 - 1 BvR 58/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts von

    Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch deren Fristwahrung schlüssig darzulegen, falls sich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 - 2 BvR 171/20 -, Rn. 14; stRspr).
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